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   BVerwG, 13.09.1983 - 9 B 2407.82   

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https://dejure.org/1983,6106
BVerwG, 13.09.1983 - 9 B 2407.82 (https://dejure.org/1983,6106)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1983 - 9 B 2407.82 (https://dejure.org/1983,6106)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1983 - 9 B 2407.82 (https://dejure.org/1983,6106)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten - Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde - Sinn und Zweck der Verfahrensrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiswert von Auskünften des Auswärtigen Amtes - Politische ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 9 B 2407.82
    Mit diesem Beschwerdevorbringen wird letztlich nur die Beweiswürdigung angegriffen, die erkennbar weder auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen beruht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 [361]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 9 B 2407.82
    Die Verfahrensrüge dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu, die im vorinstanzlichen Verfahren vernachlässigten prozessualen Möglichkeiten zu ersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).
  • BVerwG, 01.10.1976 - 1 B 121.76

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1983 - 9 B 2407.82
    Bei den Auskünften des Auswärtigen Amtes handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um selbständige und zulässige Beweismittel (vgl. u.a. Beschluß vom 1. Oktober 1976 - BVerwG 1 B 121.76 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 20), deren Eignung im vorliegenden Fall von der Beschwerde nicht fallbezogen in Zweifel gezogen worden ist.
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